Deutschland kämpft mit der Epidemie des Coronavirus. Mit den steigenden Fällen Deutschlandweit sind alle Lebensbereiche betroffen. Dazu zählt vor allem das Arbeitsleben. Welche arbeitsrechtlichen Folgen ergeben sich insbesondere für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer in dieser besonderen gesundheitlichen Gefahrenlage?
Kann ich entscheiden, ob ich ins Homeoffice gehe? Muss ich ins Büro, wenn mehrere Kollegen Symptome wie Husten oder Ähnliches zeigen? Bin ich bei einer Corona Erkrankung gezwungen, die Diagnose meinem Chef mitzuteilen? Diese und viele weitere Fragen stellen sich momentan den Arbeitgeber, Arbeitnehmer und der gesamten Arbeitswelt.
Was passiert wenn der Arbeitnehmer die Diagnose Corona erhält?
Durch eine Erkrankung am Coronavirus ist der Arbeitgeber arbeitsunfähig und kann seiner Arbeitsleistung somit nicht nachgehen. Somit besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von sechs Wochen. Nach den sechs Wochen besteht ein Anspruch auf Krankengeld für gesetzlich Krankenversicherte.
Besteht eine Verpflichtung Auskunft über meinen aktuellen Gesundheitsstatus zu geben?
Ein Arbeitgeber benötigt für eine Auskunft über den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers eine besondere Rechtfertigung, da dadurch nicht unerheblich und in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dessen Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingriffen wird. Dies ist vor allem ein Grund dafür, dass zum Beispiel ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die einem Arbeitgeber vorgelegt werden, auch keine Diagnosen enthalten.
Kindertagesstätten und Schulen sind geschlossen und der Arbeitgeber muss seine Kinder betreuen. Ist dieser dann verpflichtet Urlaub zu nehmen?
Zunächst sind Eltern verpflichtet alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um eine Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen, zum Beispiel durch ein anderes Elternteil. Kann eine erforderliche Kinderbetreuung nicht gewährleistet werden, besteht ein Leistungsverweigerunsrecht des Arbeitnehmers, da die Leistungserfüllung – die Arbeitsleistung – unzumutbar sein dürfte. In diesen Fällen wir der Arbeitnehmer frei von der Pflicht zur Leistungserbringung. Ein zwingendes Erfordernis Urlaub zu nehmen, besteht somit nicht.
Jedoch ist zu beachten, dass bei einem Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus persönlichen Verhinderungsgründen ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nur untere strengen Voraussetzungen besteht. Möglich ist ein Entgeltanspruch aus §616 BGB für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit.
Sollte der Arbeitnehmer Urlaub nehmen, erhält er Urlaubsentgelt.
Anzuraten ist es bei Problemen oder Sorgen zunächst das Gespräch zum Arbeitgeber zu suchen.
Homeoffice
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Arbeit im Homeoffice. Sollte der Arbeitnehmer selbst entscheiden, zu Hause zu bleiben und aus dem Homeoffice heraus zu arbeiten, läge eine Arbeitspflichtverletzung vor, die sogar zum Wegfall des Entgeltzahlungsanspruchs führen kann. Eine beiderseitige und damit einvernehmliche Einigung darauf, dass der Arbeitnehmer zu Hause bleibt, ist möglich. Jedoch sind die Anforderungen an die Arbeit im Homeoffice hoch. Dazu zählt zum Beispiel die Qualität der Arbeitsmittel oder des Arbeitsplatzes und vor allem datenschutzrechtliche Aspekte spielen eine wesentliche Rolle.
Meine Kollegen husten und husten, muss ich dennoch ins Büro?
Für den Arbeitnehmer gibt es kein allgemeines Recht bei Ausbruch einer Erkrankungswelle wie zum Beispiel COVID- 19 der Arbeit fernzubleiben. Für ein Leistungsverweigerungsrecht wäre es erforderlich, dass ihm die Erbringung seiner Arbeitsleistung unzumutbar ist. Eine Unzumutbarkeit liegt dann vor, wenn die Arbeit für den Betroffenen eine erhebliche objektive Gefahr oder zumindest eine ernsthafte objektiv begründeten Verdacht der Gefährdung für die Gesundheit darstellt. Wenn Arbeitskollegen lediglich Husten ist ohne weiteren objektiv begründeten Verdacht oder weiteren Anhaltspunkten eine Unzumutbarkeit wie eben dargestellt nicht gegeben.
Sollten sich Unsicherheiten rund um Ihr Arbeitsverhältnis im Zusammenhang mit dem Corona Virus ergeben, dann fragen Sie gern nach. Rechtsanwalt Marko Jonuleit steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.