Welche Dokumente spielen im Datenschutz eine Rolle?
Da eine effektive Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen für die zuständigen Behörden und Dritte ohne Mitwirkungspflichten der Beteiligten nahezu unmöglich ist, hat der Gesetzgeber all diejenigen zur Erarbeitung verschiedener Dokumente verpflichtet, die mit personenbezogenen Daten arbeiten. Auf Verlangen sind diese Unterlagen aus Gründen der Transparenz nachzuweisen.
Öffentliches Verfahrensverzeichnis
Ein wesentliches Dokument ist das öffentliche Verfahrensverzeichnis. Es enthält die wesentlichen Prozesse der (automatisierten) Datenverarbeitung und dient im Außenverhältnis der Einsicht für jedermann. Daher wird es oft auch als “Jedermann-Verzeichnis” bezeichnet. Ein wesentlicher Zweck dieses Verzeichnisses ist es, durch Transparenz bezüglich der Datenverarbeitungsvorgänge, Vertrauen gegenüber dem Unternehmen zu schaffen.
Internes Verfahrensverzeichnis / Verfahrensbeschreibung
Das interne Verfahrensverzeichnis ist im Vergleich zu öffentlichen Verfahrensverzeichnis inhaltlich wesentlich umfangreicher. Es dient hauptsächlich dem Zweck der betriebsinternen Selbstkontrolle und enthält zusätzlich konkret herausgearbeitete Maßnahmen zur Gewährleistung des im Einzelfall erforderlichen Datenschutzniveaus. Darüber hinaus handelt es sich um eine wesentliche Arbeitsgrundlage für den Datenschutzbeauftragten.
Datenschutzkonzeption
Die Datenschutzkonzeption ist ein umfassendes Dokument, welches unter Berücksichtigung der konkreten Datenverarbeitungsvorgänge und der technisch-organisatorischen Maßnahmen eine Auskunft über die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bei Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten trifft.
Gutachten zur Vorabkontrolle
Inhaltlich soll das Gutachten (Bericht) zur Vorabkontrolle die formellen und materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen bestimmter besonders risikobehafteter automatisierter Verarbeitungsprozesse prüfen. Eine Vorabkontrolle ist grundsätzlich erforderlich, wenn besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9 BDSG) verarbeitet werden oder die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu bestimmt ist, die Persönlichkeit des Betroffenen zu bewerten einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens. Von einer Vorabkontrolle kann abgesehen werden, eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist (vgl. § 4 d Abs. 5 BDSG). Die Prüfung aller datenschutzrelevanten Prozesse vor ihrer Inbetriebnahme wird dadurch jedoch nicht entbehrlich.
Datenschutzhinweise
Datenschutzhinweise dienen der Information zur Datenverarbeitung im Einzelfall. Grundsätzlich enthalten die Hinweise Angaben zu den Fragen, ob eine Datenverarbeitung stattfindet und wie die Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Entsprechende Dokumente sind häufig Bestandteil von Vertragsunterlagen und Webseiten.
Einschlägige Betriebsvereinbarungen
Angestellte, die personenbezogene Mitarbeiterdaten verarbeiten, können über Betriebsvereinbarungen zum rechtmäßigen Umgang mit diesen Daten verpflichtet werden. Derart können datenschutzkonforme Prozesse gewährleistet werden.
Verpflichtungserklärung
Hierbei handelt es sich um eine zu unterzeichnende Erklärung zum Datengeheimnis. Mitarbeiter, welche im Rahmen ihrer Tätigkeit personenbezogene Daten verarbeiten sollen, sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit hierauf zu verpflichten (vgl. § 5 BDSG). Die Verpflichtungserklärung kann als Bestandteil des Arbeitsvertrages oder isoliert abgegeben werden.
Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung
Unternehmen, die personenbezogene Daten extern verarbeiten lassen, sind gesetzlich dazu verpflichtet einen detaillierten vorformulierten Vertrag abzuschließen, der die Verantwortlichkeiten unmissverständlich beschreibt.